| Die Dauerfristverlängerung bei der monatlichen Umsatzsteuer |
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Die Steuerverwaltung sieht vor, dass die im Laufe des Monats eingenommene Umsatzsteuer vermindert um die bezahlte Vorsteuer am 10. des Folgemonats an das Finanzamt gezahlt werden muss. Davon abweichend kann der Unternehmer eine Dauerfristverlängerung beantragen um diesen Zahlungstermin um einen Monat zu verschieben. Um die Steuereinnahmen zu sichern verlangt das Finanzamt eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Vorjahressteuerzahlungen. Nehmen wir einmal an, dass der Unternehmer jeden Monat 1.000,00 € an das Finanzamt überweisen muss. Diese nimmt er zwischen dem 1. und 31. des Monats ein und kann sie bis zum 10. des Folgemonats auf einem verzinsten Konto anlegen. Unter der Annahme, dass das Geld Durchschnittlich einen Monat verzinst wird ergibt sich ein Vorteil von ca. 5 € über das komplette Jahr, wenn der Unternehmer die Dauerfristverlängerung in Anspruch nimmt. Bei schwankenden Umsätzen ergibt sich ein minimal abweichendes Ergebnis. Anders sieht es aus, wenn der Unternehmer erwartet, dass die Umsatzsteuerzahlungen im Verhältnis zum Vorjahr erheblich abweichen werden. Wenn also hohe Umsätze im Vorjahr zu einer hohen Sondervorauszahlung führen kann ein relativ großer Betrag nicht angelegt werden und führt zu größeren Zinsverlusten. Auf der anderen Seite führt eine relativ niedrige Sondervorauszahlung natürlich zu einem Vorteil. Bei obigem Beispiel führt eine doppelt so hohe Sondervorauszahlung zu einem Nachteil von etwa 70,00 € und die Halbierung zu einem Vorteil von etwa 25,00 €. Wer also im Vorjahr große Investitionen getätigt hat und damit durch erhöhten Vorsteuerabzug sehr wenig Steuer abzuführen hatte sollte im Folgejahr die Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, weil für die niedrige Sondervorauszahlung relativ große Beträge verzinst angelegt werden können. Wer im aktuellen Jahr durch Investitionen oder Umsatzeinbußen mit weniger Steuerzahlungen als im Vorjahr rechnet sollte überlegen, ob zur normalen Frist zum 10. des Folgemonats gezahlt werden soll, um die hohe Sondervorauszahlung zu umgehen. |

Ob man die Umsatzsteuervoranmeldung zum 10. des Folgemonate oder durch Dauerfristverlängerung einen Monat verschoben beim Finanzamt einreicht macht unter normalen Umständen kaum einen Unterschied. Jedoch können außergewöhnliche Umstände durchaus zu Vorteilen führen.

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