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Frage an Experten:
90 Tages Frist versäumt! Gibt es eine Alternative zum Gründungszuschuss?
Leider habe ich die Möglichkeit versäumt mit dem Gründungszuschuss zu gründen, da ich nicht 90 Tage vor Ablauf meines Leistungsbezuges des ALG I gegründet habe. ...
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Leider habe ich die Möglichkeit versäumt mit dem Gründungszuschuss zu gründen, da ich nicht 90 Tage vor Ablauf meines Leistungsbezuges des ALG I gegründet habe. Mir war diese Frist nicht bekannt. Nachdem ich in den vergangenen Monaten leider erfolglos versucht habe einen Job zu finden, habe ich mich entschlossen mich selbständig zu machen. Den Gedanken habe ich bereits seit längerem, Ich konnte mich jedoch nicht dazu durchringen den Schritt zu wagen. Außerdem hat es einige Zeit gedauert, bis ich meine Gründungsidee ausgearbeitet habe.
Jetzt soll es endlich losgehen, jedoch ist der Schritt in die Selbständigkeit nicht ohne eine Unterstützung in der Anfangszeit möglich, da ich noch eine 12-jährige Tochter habe, für die ich sorgen muss.
Meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit auch nach dem Ablauf der Frist noch den Gründungszuschuss zu bekommen, oder gibt es andere Fördermöglichkeiten, mit denen ich die Anfangszeit überbrücken kann?
Antwort
Die Voraussetzungen für den Bezug des Gründungszuschusses finden Sie im § 57 Sozialgesetzbuch III. Wenn Sie nach Aufnahme der Selbständigkeit weniger als 90 Tage Arbeitslosengeldanspruch haben, besteht leider keine Chance mehr den Gründungszuschuss zu erhalten.
Es besteht jedoch die Möglichkeit das Arbeitslosengeld II zu beantragen. Wenn Sie anschließend eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, haben Sie die Möglichkeit das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) über Ihrem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beantragen. Ob und in welcher Höhe Sie Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er berücksichtigt dabei die Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, die Größe Ihres Haushaltes und prüft, ob die angestrebte Tätigkeit erfolgsversprechend ist. Zusätzlich können weitere Leistungen gewährt werden.
Das Hauptkriterium der Gewährung ist die Voraussichtliche Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums, bzw. deren Minderung.
Zur Beurteilung Ihres Unternehmens ist ein schlüssiger Businessplan notwendig, der von einer Fachkundigen Stelle positiv bescheinigt werden muss. Ob und in welchem Umfang eine Förderung erfolgt, entscheidet der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da diese Leistung eine Ermessensleistung ist.
Sehr gerne unterstützen Sie unsere Experten bei der Erstellung des Businessplans, der Beantragung des Einstiegsgeldes und erstellen Ihnen die Fachkundige Stellungnahme.
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